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EU Altautoverordnung

ChrisAS @, Köln, Donnerstag, 07.12.2023, 20:46 (vor 146 Tagen) @ Tobi_M50

Hi Chris,

danke für die ausführliche Antwort. Aber, hast Du den neuen Entwurf gelesen? Da geht es eben nicht mehr um den individuellen Entledigungswillen sondern um die Verpflichtung zur UNVERZÜGLICHEN Entsorgung sobald eines der genannten Kriterien eintritt. Und der Anhang mit den Kriterien wann ein Auto als irreparabel anzusehen ist hat es in sich!

Ich kann es ja selber nicht glauben, aber so habe ich es eben selbst gelesen.

*BITTE* überzeugt mich anhand von greifbaren Fakten vom Gegenteil, dann kann ich auch wieder ruhiger schlafen.

mfG Tobi

Hi Tobi,

hab den Entwurf mal quer gelesen.

Folgende Artikel sind ganz spannend.
Problematisch wird es, wenn Dir jemand mitteilt, das es irreparabel ist. Das sollte man also vermeiden. ;-)

Weiter wird es "problematisch" wenn man es verkaufen möchte.

Artikel 26 Pflichten des Fahrzeugeigners Der Eigner eines Fahrzeugs, das zum Altfahrzeug wird, muss a) das Altfahrzeug unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage oder – in den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Fällen – an eine Sammelstelle übergeben, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug eines der in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 festgelegten Kriterien für die Irreparabilität erfüllt; b) der zuständigen Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis vorlegen.

Artikel 37 Unterscheidung zwischen Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen Für die Zwecke der Übertragung des Eigentums an einem Gebrauchtfahrzeug muss der Fahrzeugeigner gegenüber jeder natürlichen oder juristischen Person, die am Erwerb des Eigentums an dem betreffenden Fahrzeug interessiert ist, oder gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. Bei der Bewertung des Status eines Gebrauchtfahrzeugs überprüfen der Fahrzeugeigner, andere Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Behörden, ob die Kriterien des Anhangs I erfüllt sind, um festzustellen, ob es sich nicht um ein Altfahrzeug handelt.

Zu den Kriterien im Anhang:
KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER REPARIERBARKEIT VON FAHRZEUGEN 1. Ein Fahrzeug ist technisch nicht reparierbar, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt: a) Es wurde in Einzelteile zerlegt oder ausgeschlachtet; b) es wurde zugeschweißt oder mit Isolierschaum verschlossen; c) es wurde in solchem Maße verbrannt, dass der Motorraum oder der Fahrgastraum zerstört ist; d) es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasser; e) eines oder mehrere der folgenden Bauteile des Fahrzeugs können nicht repariert oder ausgetauscht werden:
...

TEIL B VORLÄUFIGER KRITERIENKATALOG FÜR ALTFAHRZEUGE Die folgenden Kriterien können auch als zusätzliche Faktoren herangezogen werden, um festzustellen, ob es sich bei einem gebrauchten Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt: a) Es fehlen Mittel zur Identifizierung des Fahrzeugs, insbesondere die FahrzeugIdentifizierungsnummer; b) der Fahrzeugeigner ist unbekannt; c) es wurde für mehr als zwei Jahre seit dem Zeitpunkt, zu dem diese zuletzt erforderlich war, keiner nationalen technischen Überwachung unterzogen; d) das Fahrzeug ist nicht angemessen vor Beschädigungen während der Lagerung, des Transports sowie des Be- und Entladens geschützt; oder e) es wurde zur Behandlung an eine zugelassene Sammelstelle oder eine zugelassene Verwertungsanlage übergeben.

Das mit der abgelaufenen HU kann zusätzlich herangezogen werden...aber wenn Du nicht einen der o.g. Anlässe hast, kommt niemand in Verlegenheit die Kriterien an Deine Autos anzulegen.

Gruß, Christian


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