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E30 335i umbauen kann ich das H Kennzeichen behalten?

Oli* @, Montag, 17.07.2017, 14:35 (vor 2478 Tagen) @ Andi2202

Keine Ahnung, ob das seit 2012 noch einmal geändert wurde, aber als damals das H-Kennzeichen und die Anforderungen dazu geändert wurde, gab es einen Entwurf, da war sozusagen alles möglich, was in den ersten 10 Jahren nach der Zulassung umgebaut wurde und damals üblich war. Ein M30 Umbau bei einem E30 zählt da definitiv dazu.
Aber ich kann mich erinnern, dass bei dem Pamphlet kurz später, dass die offiziellen TÜV-Insignien getragen hat, oben unter "Allgemein" der Satz immer noch so stand, aber unter Motor explizit so etwas wie nur originale Motoren der Baureihe stand. Was der M30 nicht ist.

In den Zeiten des Internetzes dürfte es aber nicht allzu schwer sein, einen Anforderungskatalog für H-Kennzeichen beim TÜV zu finden, habe ich für Dich gemacht:
Oldtimer beim TÜV

Wenn Du da unten drauf klickst, dann gehts weiter auf die interessante Seite und da kann man dann das Teil von 2012 runterladen. Jetzt ist die Frage, ist das noch aktuell, oder nicht.
Wenn man sich das durchliest, dann steht da:
unter 1.
Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenen-
falls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der
Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindes-
tens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zulässig.

Wäre möglich gewesen, also ein Ja.

3.2.3.
Motor und Antrieb
3.2.3.1. Motor

Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z. B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössi-
sche Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig

Ist ein klares Nein.

Du wirst also entweder einen Prüfer finden müssen, der der Meinung ist, das der Satz unter 1. den Satz bei 3.2.3.1 überstimmt, was nicht unmöglich ist, in der Regel unter Einbeziehung seines Chefs:
"Die Originalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder Pl jeweils mit der „Technischen Leitung“ der
Überwachungsinstitution abzustimmen. "


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